Dr. Fischer, Wilhelm & Partner Steuerberater Wirtschaftsprüfer PartG mbB
Dr. Fischer, Wilhelm & Partner Steuerberater Wirtschaftsprüfer PartG mbB
May 4, 2020
STEUERBERATUNG IN ZEITEN VON CORONA: Vorauszahlungen 2019 rückwirkend herabsetzen lassen Sie rechnen 2020 wegen der Corona-Krise mit Einbrüchen von Gewinnen und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung? Dann können Sie rückwirkend die Herabsetzung Ihrer Vorauszahlungen zur Einkommensteuer für 2019 beantragen, sofern noch keine Veranlagung erfolgt ist. VORAUSSETZUNGEN: 1. Sie sind unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen. 2. Der Antrag an Ihr zuständiges Finanzamt muss schriftlich erfolgen. 3. Antragsberechtigt sind Sie NUR, wenn Sie Einkünfte aus Gewinnen oder aus Vermietung/Verpachtung erzielt haben - ungeachtet anderer Einkünfte (z. B. als Arbeitnehmer). Betroffenheit wird regelmäßig angenommen, wenn die Vorauszahlungen für 2020 bereits auf ‚0‘ herabgesetzt sind (siehe auch https://posts.gle/GTtGo ) und Sie versichern, für 2020 erhebliche negative Einkünfte zu erwarten. Ist all dies gegeben, werden Ihnen die Vorauszahlungen für 2019 gestundet, und Sie erhalten pauschal 15 % der 2019 geleisteten Vorauszahlungen zurück. UND SPÄTER? Sind die Einbrüche geringer als erwartet ausgefallen, wird innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides für 2020 bzw. des berichtigten Steuerbescheides 2019 eine Nachzahlung fällig. DENNOCH kann die rückwirkende Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 eine weitere Möglichkeit sein, Liquidität zu generieren – jetzt und zinslos. Sie brauchen schnelle Hilfe? Rufen Sie uns an! 0621 / 43 29 68-6 Fortsetzung folgt
Learn more