Dr. Fischer, Wilhelm & Partner Steuerberater Wirtschaftsprüfer PartG mbB
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Nov 6, 2019
Was Sie über Steuern wissen sollten … Unverschuldeter Geschäftseinbruch? – Mit Kurzarbeit schwierige Phasen überbrücken Nicht immer sind es steuerliche Fragen, in denen wir beraten. Oft helfen wir auch, sozialversicherungsrechtliche und betriebswirtschaftliche Möglichkeiten auszuschöpfen, z. B. in unvermeidbaren Krisen. Kurzarbeit ist eine Möglichkeit, vorübergehenden Phasen eines erheblichen Arbeitsausfalls zu überbrücken, Kündigungen zu vermeiden und sein Personal zu halten. Sie muss bei der örtlichen Arbeitsagentur schriftlich beantragt werden. Diese entscheidet über die Bewilligung von Kurzarbeitergeld für maximal 12 Monate. Den Anspruch auf Kurzarbeitergeld, die Bestimmung, wann ein Arbeitsausfall als erheblich und unvermeidbar gilt, regeln §§ 95 ff SGB III. Als erheblich gelten wirtschaftliche Gründe (z. B. Konjunktureinbruch, Änderung der Gesetzeslage) oder ein unabwendbares Ereignis (z. B. Baumaßnahmen im öffentlichen Raum, die den Zutritt zum Geschäft verhindern). Der Arbeitsausfall darf nur vorübergehend bestehen, muss unvermeidbar sein, und es muss mindestens ein Drittel der Mitarbeiter von einem Verdienstausfall von mehr als 10 % des Monats-Bruttolohns betroffen sein. Sonderformen des Kurzarbeitergeldes sind das Saison-Kurzarbeitergeld im Baugewerbe (§ 101) und das Transferkurzarbeitergeld (§ 111). Sie sind betroffen? Sie suchen Beratung und Unterstützung? Wir sind für Sie da! Tel. 0621 / 43 29 68-6.
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